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   BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84   

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BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84 (https://dejure.org/1984,16957)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1984 - 6 ABN 19/84 (https://dejure.org/1984,16957)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - 6 ABN 19/84 (https://dejure.org/1984,16957)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 64/77

    Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle - Angemessene Vergütung des

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84
    a) Die Beschwerde rügt eine Divergenz zwischen dem in der anzufechtenden Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle setze jedenfalls eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat darüber voraus, daß die Wahrnehmung dieser Tätigkeit entgeltlich sein solle und dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15« Dezember 1978 ( - 6 ABR 64/77 -, AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972) aufgestellten Rechtssatz, für die Tätigkeit als Mitglied der Einigungsstelle sei im Gegensatz etwa zur Regelung gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG im Gesetz nicht vorgesehen, daß sie unentgeltlich als Ehrenamt geführt werde.
  • BAG, 01.12.1983 - 6 ABR 6/81

    Einigungsstelle - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84
    Wäh rend sich der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts ausschließlich auf den Honoraranspruch eines Beisitzers einer Einigungsstelle bezieht und insoweit ausdrücklich auf einen identischen Rechtssatz des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 983 - 6 ABR 6/81 - Bezug nimmt, befaßt sich die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich mit der Tätigkeit des Vorsitzenden einer Einigungsstelle, mit dem der Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen hatte.
  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84
    b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, der der anzufechtenden Entscheidung entnommene Rechtssatz divergiere von dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1976 (- 1 ABR 37/75 AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 197?) aufgestellten Rechtssatz, in der stillschweigenden Vereinbarung über das Honorar eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers liege eine der beiden möglichen Alternativen für die Begründung einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, treffen die Ausâ"¢ fübrungen der Beschwerde in der Sache ebenfalls nicht zu.
  • BAG, 06.04.1955 - 1 ABR 25/54

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff der Familiengesellschaft

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84
    a) Die Beschwerde rügt eine Divergenz zwischen dem in der anzufechtenden Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle setze jedenfalls eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat darüber voraus, daß die Wahrnehmung dieser Tätigkeit entgeltlich sein solle und dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15« Dezember 1978 ( - 6 ABR 64/77 -, AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972) aufgestellten Rechtssatz, für die Tätigkeit als Mitglied der Einigungsstelle sei im Gegensatz etwa zur Regelung gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG im Gesetz nicht vorgesehen, daß sie unentgeltlich als Ehrenamt geführt werde.
  • BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 37/75

    Vertragsfreiheit - Einigungsstelle - Honorarvereinbarung -

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABN 19/84
    b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, der der anzufechtenden Entscheidung entnommene Rechtssatz divergiere von dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1976 (- 1 ABR 37/75 AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 197?) aufgestellten Rechtssatz, in der stillschweigenden Vereinbarung über das Honorar eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers liege eine der beiden möglichen Alternativen für die Begründung einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, treffen die Ausâ"¢ fübrungen der Beschwerde in der Sache ebenfalls nicht zu.
  • BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 28/87

    Freistellungsanspruch eines Betriebsrats bezüglich der Aufwendungen für einen

    Die hiergegen von Rechtsanwalt G eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BAG Beschluß vom 28. Juni 1984 - 6 ABN 19/84 -).
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